Sie haben einen Tipp? Wir belohnen diesen!

Tippgeberprovision



Nutzen Sie Ihre Kontakte, hören Sie sich um und verdienen mit ihren Tipps ein ordentliches extra Einkommen dazu! Die Tippgeberprovision entlohnt Tippgeber, die Makler über geplante Immobilienverkäufe dritter Personen informieren.

Wenn Sie uns also eine Person nennen, die über uns ihre Immobilie im qualifizierten Alleinauftrag verkauft, erhalten Sie nach erfolgreicher Vermittlung dieser Immobilie durch unser Unternehmen und nach Eingang der Gesamtprovision eine Tippgeberprovision in Höhe von 5%.


Was müssen Sie dafür tun?

Um als Tippgeber Anspruch auf Ihre Provision zu erhalten, benötigen wir von Ihnen einige Angaben zur Immobilie, Verkäufer und Ihnen als Tippgeber.


Weitere Voraussetzungen:

Das Objekt darf uns noch nicht bekannt sein, kein anderer Immobilienmakler ist bereits mit der Vermittlung betraut, der Eigentümer unternimmt keine eigenen Werbemaßnahmen, der Eigentümer erteilt uns einen Alleinauftrag ohne Einschränkungen.

Bitte vergewissern Sie sich, dass die Weitergabe der personenbezogenen Daten des Betroffenen zulässig ist und dieser der Weitergabe ausdrücklich zugestimmt hat.



Sie haben einen Tipp für uns? Dann laden Sie sich gleich das Tippgeberformular herunter, füllen es aus und senden es direkt an uns.


Tipp abgeben

Steuerpflicht der Tippgeberprovision

Erreicht die Tippgeber-Provision(en) mehr als 256,00 € im Jahr, sind Privatpersonen dazu verpflichtet, diese als sonstige Einkünfte nach

§ 22 Nr. 3 EStG zu versteuern.


Sollten Sie häufiger als gelegentlich als Tippgeber aktiv sein, können die Tippgeber-Provisionen umsatzsteuerpflichtig werden.


Wir bitten Sie, uns in diesem Fall darauf hinzuweisen, um die Provision umsatzsteuerlich korrekt überweisen zu können.


Weitere rechtliche Hinweise und Informationen zum Datenschutz

Datenschutz: Die Anforderungen des Datenschutzes bei der Tipp-Akquise müssen zwingend eingehalten werden.

Persönliche Daten dürfen nämlich nur mit Einwilligung des Betroffenen weitergegeben werden (§ 28 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz). Die Kontaktdaten des potenziellen Verkäufers und dessen Verkaufsabsicht dürfen dem Immobilienmakler daher nur mit Einverständnis des Betroffenen mitgeteilt werden.

Sollen nicht die Kontaktdaten weitergegeben, sondern der Verkäufer durch eine Empfehlung aufgefordert werden, sich selbst auf die Tipp-Empfehlung beim Makler zu melden, muss sichergestellt werden, dass ihm die Tipp-Prämie des privaten Tipp-Gebers bekannt ist.


Rechtliche Hinweise: Die Akquise von Kunden (z.B. Eigentümer als Verkäufer) ist wettbewerbswidrig, wenn die Akquise durch Belästigung (§ 7 Abs. 1 UWG) oder in aggressiver Weise erfolgt (§§ 4 Nr. 1; 3, 5 UWG). Auch ist zu vermeiden, dass der Laienwerber eine unzulässige Kaltakquise durch unaufgeforderte Anrufe (§ 7 Abs. 2 UWG) oder Täuschung (§§ 3, 5; 4 Nr. 3 UWG) betreibt. Sie als Tippgeber unterliegen nicht dem Standesrecht. Sie haben kein besonderes Vertrauensverhältnis zu dem Eigentümer (bspw. Mandantschaft etc.).


Weitere Hinweise: Wir behalten uns in jeder Hinsicht das Recht vor, angebotene Immobilien abzulehnen und nicht zu vermarkten. Der Tippgeber erhält seine Provision auf die tatsächlich an uns bezahlte Gesamtprovision. Sollte es zu keiner Provisionszahlung kommen, was relativ unwahrscheinlich ist, hat auch der Tippgeber keinerlei Anspruch auf seine Tippprovision und hält uns in jeder Hinsicht schad- und klaglos. 

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